Satzung

§ 1 Zweck des Vereins
Der Handels- und Gewerbeverein Jübek und Umgebung e.V. bezweckt:

  1. Förderung der Dorfentwicklung von Jübek und den umliegenden Gemeinden
  2. a. den Zusammenhalt der Unternehmer Jübeks und den umliegenden Gemeinden zu stärken und dieses durch gemeinsame Auftritte in der Öffentlichkeit zu zeigen.
    2. b. Vertretung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder
  3. Planung und Durchführung gemeinschaftlicher Werbemaßnahmen

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt.


§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Handels- und Gewerbeverein Jübek und Umgebung e.V."
Sitz des Vereins ist Jübek


§ 3 Mitgliedschaft

a) Vollmitgliedschaft

Mitglied kann jeder Gewerbetreibende, jeder freiberuflich Tätige und jedes gewerbetreibende Unternehmen (natürliche und juristische Person) werden. Alle Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein und ihren Geschäftssitz in Jübek oder der Umgebung haben. 

Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Erwerb der Mitgliedschaft des Vereins erfolgt durch Aufnahme in die Mitgliederliste.

b) Ehrenmitgliedschaft

Personen, die die Zwecke des Vereins in besonderem Maße gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

c) Fördermitgliedschaft

Bei der Aufgabe des Geschäftes, des Gewerbes oder des Betriebes besteht die Möglichkeit einer Fortsetzung der Mitgliedschaft in Form einer Fördermitgliedschaft. 

Das Fördermitglied darf an der Mitgliederversammlung und den Veranstaltungen teilnehmen. Es darf beratend und unterstützend tätig sein, hat aber keinerlei Stimmrecht und kann auch nicht in den Vorstand gewählt werden. Die in § 6 der Satzung beschriebenen Rechte stehen ausschließlich den Vollmitgliedern und nicht den Fördermitgliedern zu.

d) Mitwirkungspflicht aller Mitglieder

Die Mitgliedschaft verpflichtet alle Mitglieder zur Erreichung der Ziele des Vereins beizutragen, ebenso zur aktiven Beteiligung an den Veranstaltungen des Vereins.

Durch rechtzeitige Bekanntgabe der Termine wird es den Mitgliedern ermöglicht ihre Teilnahme bei den Veranstaltungen frühzeitig einzuplanen. Bei Verhinderung ist eine sofortige Abmeldung beim Vorstand erforderlich. Nur dann ist ein reibungsloser Ablauf der Veranstaltung, auch nach außen hin, gewährleistet. Bei der Aufgabe des Geschäftes, des Gewerbes oder des Betriebes aus Altersgründen bleibt die Mitgliedschaft ( auf eigenen Wunsch ) erhalten.

e) Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch die Aufgabe der gewerblichen bzw. freiberuflichen Tätigkeit,

2. durch förmlichen Ausschluss, der nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,

3. durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind,

4. durch Austritt,

5. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,

6. durch Tod.

Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen.

Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende des Kalenderjahres.


§ 4 Beiträge – Geschäftsjahr

Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung zur Erfüllung des Vereinszweckes festgesetzten Beiträge zu zahlen. Der Jahrebeitrag pro Mitglied beträgt z.Zt. Euro 60,00. Beitragsänderungen können durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Er ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Er ist an den Kassenwart gebührenfrei einzuzahlen.

Ehrenmitglieder werden von der Zahlung von Vereinsbeiträgen freigestellt.

Fördermitglieder zahlen 50 % des festgelegten Jahresbeitrags.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind:
1.      Die Mitgliederversammlung
2.      Der Vorstand

Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen. Die Mitgliederversammlung muß aus ihrer Mitte einen Vorstand, bestehend aus 5 Personen, sowie 2 Rechnungsprüfer wählen.

Die Vollmitglieder wählen einen 1. und 2. Vorsitzenden, einen Kassenwart, einen Schriftführer und einen Beisitzer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamt Vorstand.

  • Der 1. Vorsitzende, der Protokollführer und der Beisitzer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt,
  • der 2. Vorsitzende und der Kassenwart auf die Dauer von zwei Jahren.

Alle Mitglieder des Vorstandes bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zur nächsten Wahl im Amt. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer Vollmitglied des Vereins ist.


§ 6 Mitgliederversammlung

 Die Hauptversammlung beschließt über

  1. den Jahresbericht
  2. den Rechenschaftbericht des Kassenwartes
  3. die Festlegung der Vereinsbeirages
  4. die Entlastung des Vorstandes
  5. jedes 3. Jahr die Neu- bzw. Wiederwahl des Vorstandes ( die Wiederwahl eines Rechnungsprüfers ist nicht möglich )

Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen,

  • wenn das Interesse des Vereins es erfordert
  • wenn mindestens 50 % der Vollmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangen.

Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.

Die Mitgliederversammlung wird durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muß mindesten eine Woche vor der Tagung erfolgen.

Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Vollmitglied ausgeübt werden. Jedes Vollmitglied kann bis zu zwei Stimmen auf sich vereinigen.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Vollmitglieder. Abgestimmt wird durch Handzeichen.; verlangt ein Vollmitglied geheime Abstimmung, so muß diese durchgeführt werden.

Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vollmitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung können nur erfolgen, wenn sie vorher als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben worden sind und die zu ändernden Bestimmungen im Änderungsentwurf ausdrücklich aufgeführt sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in ein besonderes Protokollbuch aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle werden nach der Versammlung an alle Mitglieder versandt. Erfolgt in der nächsten Mitgliederversammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.


§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand beruft und leitet die Mitgliederversammlung, er beruft, sofern die Lage der Geschäfte des erfordert, aus der Zahl der Mitglieder zu seiner Unterstützung einen Beirat. Die Einladungen erfolgen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der Schriftführer hat über jede Verhandlung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er muß der Hauptversammlung einen Rechenschaftbericht erstatten.

Er nimmt Zahlungenfür den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang; Zahlungen für Vereiszwecke darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorstandes leisten.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand und sein Beirat bzw. Ausschüsse haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmungen aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.


§ 8 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen über die Internetseite des Vereins und soziale Medien.


§ 9 Auflösung des Vereins

Im Fall der Auflösung des Vereins soll das Vermögen des Vereins an ähnliche Einrichtungen oder Vereine weitergeleitet werden. Darüber beschließt die Mitgliederversammlung.

Jübek, 10. März 2023